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Wir verstehen uns als Begleiter für Menschen – auch über die Bestattung hinaus. Deshalb bieten wir Gesprächskreise an, in denen Trauernde sich austauschen und Hilfestellung auf dem Weg zurück ins Leben finden können. Neben den aktuellen Terminen veröffentlichen wir an dieser Stelle auch ganz unterschiedliche Artikel, die sich auf die eine oder andere Weise mit dem Thema Bestattung und Trauerkultur ganz allgemein befassen.

Trauergesprächskreis

Donnerstag von 18.00 bis 20.00 Uhr

Aktuell sind keine Termine vorhanden.

Seniorentagesstätte der Gemeinde Bönen
Bahnhofstraße 51 / Ecke Steinstraße

59199 Bönen

Lebenskreis

Montags 18.00 – 20.00 Uhr

Termine auf Anfrage!

Anmeldung bitte erst nach Grundbesuchen beim Trauergesprächskreis!

Artikel

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bestattungsgesetz

Ein Bestattungspflichtiger muss auch bei einem gestörtem Verhältnis zu seinem Vater die Bestattungskosten tragen.

Nicht immer stellt die Bestattung eine feierliche Verabschiedung von einem geliebten Angehörigen dar. Im Gegenteil gibt es jährlich einige 100 Fälle in Deutschland, in denen sich niemand um die Beisetzung des Verstorbenen kümmern will. Letztendlich muss die Stadt oder Gemeinde das Begräbnis durchführen. Die Kosten hierfür werden dann denjenigen in Rechnung gestellt, die für die Bestattung hätten sorgen müssen.

Zu einem Streitfall kommt es, wenn die persönliche Beziehung zwischen Hinterbliebenem und Verstorbenem massiv gestört ist. In einem nun letztinstanzlich von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall gab der Sohn eines Mannes an, seine Eltern hätten sich scheiden lassen, als er zehn Jahre alt gewesen sei. Zunächst habe er bei der Mutter gewohnt, die sich aber nicht um ihn gekümmert und ihn häufig aus der Wohnung ausgeschlossen habe; darauf sei er zum Vater gezogen, der Alkoholiker gewesen sei. Wegen Mietschulden hätten sie zwangsweise in ein Motel auf dem Kiez umziehen müssen. Der Vater habe im betrunkenen Zustand randaliert, was zum Auszug des Klägers geführt habe, als er 14 Jahre alt gewesen sei. Seither habe er keinen Kontakt zum Vater mehr gehabt.

Das höchste deutsche Verwaltungsgericht stellte fest, dass auch in einem solchen Fall das Vorgehen der Behörde (hier: Bezirksamt Hamburg-Nord auf Basis des Hamburger Bestattungsgesetz) korrekt sei und bestätigte die Rechtsprechung des Hamburger Oberverwaltungsgerichtes.

Danach war der Kläger trotz der massiv gestörten Familienverhältnisse verpflichtet, die Bestattungskosten zu erstatten. Dass er zusätzlich auch das Erbe ausgeschlagen hatte, spielte für das Gericht keine Rolle.

Nach Ansicht des BVerwG kollidiert die im Bestattungsgesetz Hamburgs enthaltene Verpflichtung der Angehörigen zur Tragung der Kosten für die Bestattung eines Angehörigen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 und 7 BestG) nicht mit der durch Bundesrecht geregelten zivilrechtlichen Pflicht über die Tragung der Beerdigungskosten (z.B. § 1968 BGB in Bezug auf den Erben). Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zur Kostentragung bezüglich der Bestattungskosten treffen gerade keine Bestimmungen, wer für die Bestattung des Angehörigen zu sorgen hat. Sie können auch öffentlich-rechtliche Ansprüche, die sich aus einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegenüber dem Bestattungspflichtigen ergeben, nicht ausschließen.

Schon das OVG Hamburg hatte geurteilt, dass das Bestattungsgesetz keinen Ansatz dafür biete, seine Geltung bei angeblicher Unzumutbarkeit auszuschließen. Hierfür bestehe auch in Fällen eines zerrütteten Verhältnisses zwischen Verstorbenem und pflichtigem Angehörigen keine Veranlassung. Letzterer könne Ausgleichsansprüche gegen den Erben nach § 1968 BGB oder den Unterhaltsverpflichteten nach § 1615 Abs. 2 BGB geltend machen; schlage dies fehl, bestehe die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII.

Damit sind zwei Wege aufgezeigt, die derjenige einschlagen kann, der nicht für die Bestattung eines nahen Angehörigen aufkommen möchte, obwohl er dazu gesetzlich verpflichtet ist.

(Quelle: BVerwG, Beschluss vom 14.10.2010, 7 B 56.10)

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Ganz gleich, ob in einem Trauerfall relativ zügig Entscheidungen getroffen werden müssen oder Überlegungen zum Beispiel im Hinblick auf eine verantwortungsbewusste Bestattungsvorsorge in Ruhe reifen können – es ist immer gut, wenn wichtige Daten schnell zu finden sind.

Deshalb haben wir hier alle weiterführenden Informationen übersichtlich für Sie geordnet. Bei Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

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